Satzung der Schola Nostra – Gemeinschaft der Freunde und Förderer der Liebfrauenschule Köln e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Schola Nostra – Gemeinschaft der Freunde und Förderer der Liebfrauenschule Köln e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Köln. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Vereinsnummer VR 5298 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ideelle und materielle Unterstützung von Aktivitäten und Angelegenheiten innerhalb der Liebfrauenschule Köln als ein staatlich anerkanntes, katholisches Gymnasium in freier Trägerschaft Hilfe.
- Zur Durchführung dieser Ziele gehört insbesondere zu den Aufgaben des Vereins:
- Gewährung von Beihilfen oder Kostenübernahme bei der Anschaffung von Arbeitsmitteln für den Unterricht oder für besondere Unterrichtsprojekte, die über das vom Schulträger zu leistende Notwendige hinausgehen.
- Gewährung von Beihilfen oder Kostenübernahme bei Arbeiten am und im Schulgebäude, die über das vom Schulträger zu leistende Notwendige hinausgehen.
- Unterstützung außerunterrichtlicher schulischer Aktivitäten von Schülerinnen und Schüler (z.B. Unterstützung von AG-Arbeit, von Wettbewerbsteilnahmen, von internationaler Jugendbegegnung/ Schüleraustausch, etc.);
- Unterstützung besonderer schulischer Veranstaltungen erzieherischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder sportlicher Art,
- Unterstützung von Veranstaltungen zur Förderung der Schulgemeinschaft und der Kontaktpflege zu externen Partnern der Schule und zu Ehemaligen;
- Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler in schulischen Belangen, v.a. bei der Teilnahme an Klassenfahrten und besonderen schulischen Veranstaltungen
- Unterstützung der Arbeit der schulischen Mitwirkungsorgane der Elternschaft und Schülerschaft sowie weiterer Arbeitsgruppen der Eltern- und Schülerschaft;
- Unterstützung der Eltern- und Schülerschaft bei der Mitgliedschaft in überschulischen Interessenvertretungen;
- Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule;
- Einrichtung und Unterhaltung der Cafeteria auf dem Schulgelände der LFS.
- Zur Verwirklichung seiner Ziele strebt der Verein die enge Zusammenarbeit mit der Schulleitung, Lehrerkollegium, Schülerschaft und Elternschaft an.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden:
- Eltern der Schülerinnen und Schüler der Liebfrauenschule
- Ehemalige Schülerinnen und Schüler der Liebfrauenschule
- Lehrerinnen und Lehrer der Liebfrauenschule
- Andere natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen möchten
- Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
- Tod des Mitglieds oder
- Austrittserklärung des Mitglieds oder
- Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste oder
- Ausschluss des Mitglieds wegen trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzten vereinswidrigen Verhaltens.
Der jeweils zum Ende des Geschäftsjahres mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss setzt voraus, dass das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens beschließt der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands oder auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Vereins. DerBeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Die Berufung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Für die Berechnung der Fristen sind im Zweifel die jeweiligen Daten der Poststempel entscheidend. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, die nach Eingang der Berufung unverzüglich durch den Vorstand einzuberufen ist. Der Ausschluss wird nach Ablauf der Berufungsfirst, im Falle der Einlegung der Berufung mit der ablehnenden Entscheidung durch die Mitgliederversammlung wirksam. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied wiederum schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.
§ 4 Beiträge und Spenden
- Jedes Mitglied erklärt sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung des von ihm zu leistenden Jahresbeitrags bereit. Der erste Jahresbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten; er ist als voller Jahresbeitrag zu entrichten. In den Folgejahren werden die Jahresbeiträge jeweils spätestens zum 31. März eingezogen. Der Vorstand legt nach Beratung mit dem Beirat den Mindestbeitrag für das der Entscheidung folgende Geschäftsjahr fest. Der Vorstand kann in Einzelfällen aus besonderen Gründen Befreiung von der Beitragspflicht oder eine Ermäßigung der Beiträge gewähren.
- Darüber hinaus bedarf der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterer Mittel, die durch Spenden aufgebracht werden.
- Zweckgebundene Spenden dürfen nur angenommen werden, wenn sie grundsätzlich zu den Aufgaben des Vereins gemäß §2 Abs. 2 passen. Über die Annahme einer grundsätzlich den Aufgaben des Vereins entsprechenden zweckgebundenen Spende entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit der Schulleitung.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins in keinem Fall eine Erstattung von geleisteten Beiträgen oder Spenden.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Beirat
3. Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Personen, nämlich
- der oder dem Vorsitzenden,
- der oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
- sowie zwei weiteren Mitgliedern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.
- Als Vorstandsmitglieder wählbar sind alle Vereinsmitglieder mit Ausnahme der Angehörigen des Lehrerkollegiums der Erzbischöflichen Liebfrauenschule und der Mitglieder des Beirates gemäß §7.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ersatzwahl durchführt. Das in der Ersatzwahl gewählte Vorstandsmitglied wird nicht für zwei Jahre, sondern nur für den Rest der regulären Wahlperiode des übrigen Vorstandes gewählt.
- Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende, laden zu den Sitzungen des Vorstands ein und leiten die Sitzung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Die Einladung erfolgt in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden (bei seiner Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, bei der Abwesenheit beider Vorsitzenden die Stimme der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters) doppelt.
§ 7 Beirat
- Dem Beirat gehören qua Amt folgende Personen an:
- der/die Schulleiter/in und ein weiteres Mitglied der (erweiterten) Schulleitung, das vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin benannt wird; die Benennung erfolgt bis zum Ausscheiden aus dem Schulleitungsamt oder bis auf Widerruf;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrerkollegiums, welche bzw. welcher von der Lehrerkonferenz der Schule für die Dauer eines Schuljahres benannt wird;
- die bzw. der jeweilige 1. Vorsitzende der Schulpflegschaft.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerschaft, den die drei Schülersprecher/innen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Schuljahres benennen;
- weitere Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Der Beirat hat die Aufgaben, den Vorstand bei seiner Arbeit zu beraten, zu unterstützen und zu überwachen. Der Beirat kann deshalb zu allen Vorstandssitzungen eingeladen werden. Er muss zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, bei denen über die Vergabe von Mitteln entschieden wird, und zu allen Mitgliederversammlungen.
- Die Mitglieder des Beirates nehmen an Vorstandssitzungen nur mit beratender Stimme teil; auch an den Mitgliederversammlungen nehmen sie nur mit beratender Stimme teil, es sei denn, sie sind Mitglieder des Vereins.
- Der Beirat hat zwei gleichberechtigte Vorsitzende, und zwar qua Amt den/die Schulleiter/in und den/die Vorsitzende der Schulpflegschaft. Eine/r der beiden Vorsitzenden lädt zu den Sitzungen des Beirats ein und leitet die Sitzung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Die Einladung erfolgt in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand gemäß §6. Die Mitgliederversammlung bestimmt ferner mindestens zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Sofern ein Kassenprüfer nicht Vereinsmitglied ist, kann ihm für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der Entschädigung legt der Vorstand nach Beratung mit dem Beirat fest. Der Mitgliederversammlung obliegen ferner
- die Entgegennahme des Berichts des Vorstands und ggf. die Entlastung des Vorstands,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins,
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, und zwar in der Regel im 1. Quartal des Kalenderjahres.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen, wenn die Ersatzwahl eines Vorstandsmitglieds gemäß §6 Abs. 5 oder wenn eine Beschlussfassung gemäß §3 Abs.3 Satz 1lit d. erforderlich ist.
- Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich per Email durch den Vorstand und über eine entsprechende Veröffentlichung auf der Homepage der Schola Nostra mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung. In Ausnahmefällen kann diese Frist unterschritten werden. Sofern eine Einladung per E-Mail ausdrücklich nicht gewünscht wird oder eine E-Mail-Adresse nicht angegeben wird, genügt die Veröffentlichung der Einladung auf der genannten Homepage. Jedes Mitglied ist berechtigt, ergänzende Sachanträge zur Tagesordnung zu stellen, sofern diese mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich per E-Mail mitgeteilt wurde. Rechtzeitig eingegangene Sachanträge sind den Mitgliedern unverzüglich per E-Mail oder durch die Veröffentlichung auf der Homepage der Schola Nostra bekannt zu geben. Bei der Fristberechnung nach diesem Absatz 4 ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben hiervon unberührt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Ein Elternteil kann durch den anderen Elternteil vertreten werden. Im Übrigen ist eine Vertretung der nicht anwesenden Mitglieder ausgeschlossen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts Anderes bestimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung sogleich zu wiederholen. Ist erneut Stimmengleichheit gegeben, gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der/die Vorsitzende bestimmt die Art der Abstimmung.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstands, im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Für die Wahl von Vorstandsmitgliedern und für die Bestimmung der Kassenprüfer bestimmt die Mitgliederversammlung eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter, der jedoch nicht dem Vorstand angehören darf.
§ 9 Verwendung der Mittel des Vereins
Über die Verwendung der Mittel des Vereins bestimmt der Vorstand nach Beratung mit dem Beirat.
§ 10 Satzungsänderung
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Über eine Änderung des Zwecks des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung insoweit nicht beschlussfähig, ist unverzüglich – unter Beachtung von § 8 Abs. 4 – eine neue Mitgliederversammlung mit dem einzigen Punkt der Tagesordnung „Änderungen des Zwecks des Vereins“ einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung insoweit nicht beschlussfähig, hat unverzüglich – unter Beachtung von § 8 Abs. 4 – die Einberufung einer neuen Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den/die Vorsitzende/n des Vorstandes in Gemeinschaft mit dem/der Schatzmeister/in als Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Erzdiözese Köln, die es dann unmittelbar und ausschließlich zugunsten der Erzbischöflichen Liebfrauenschule, bei deren Auflösung ersatzweise zugunsten anderer gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.